+++  Neues Stellenangebot: Kinderärztin / Kinderarzt (Ärztin / Arzt) in Teilzeit (ca. 25-30 Wochenstunden) als Zentrale Koordination der Harl.e.kin-Nachsorge in Bayern → Details  +++ 

Informationen des StMGP

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

21.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ wurde geändert und kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2022/180/baymbl-2022-180.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Groth-Wollmann


17.01.2022

Verlängerung der Allgemeinverfügung: Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darüber informieren, dass die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 25.05.2021, die zuletzt mit Bekanntmachung vom 29.11.2021 geändert worden ist, über den 15.01.2022 hinaus bis zum 19.03.2022 verlängert wurde. 

Sie können die konsolidierte Lesefassung der Allgemeinverfügung unter folgendem Link einsehen:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/01/20220114_av_wfbm_konsfassung.pdf

Nach Rücksprache mit der Bayerischen Staatskanzlei konnte eine Verlängerung aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben nicht wie geplant bis zum 31.03.2022, sondern nur bis zum 19.03.2022 erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Groth-Wollmann

Referat II 4 Inklusive Gesellschaft
 


11.01.2022

Pressemitteilung der Bayrischen Staatsregierung
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11. Januar 2022

Corona-Pandemie / 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis 9. Februar verlängert / Ausnahmen von 2G für minderjährige Schüler werden fortgeführt / Regelungen zur Quarantäne werden zum 11. Januar angepasst

1. Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:

  • Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
  • Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

2. Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
  • Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

3. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.


03.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über o. g. Bundesförderprogramm „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren“ informieren.

Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 2. April 2021 ist die erste Novelle der Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen in Kraft getreten. Am 11. Juni 2021 ist die zweite Novelle der Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 10. September 2021 ist die dritte Novelle des Förderprogramms in Kraft getreten.

Gefördert werden Maßnahmen an bestehenden stationären, raumlufttechnischen Anlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Wenigstens einer der über die Bestandsanlage versorgten Räume muss dabei regelmäßigen Personenansammlungen dienen und im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von mindestens 400 m³/h versorgt werden. Die Maßnahmen müssen dazu dienen, das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Es dürfen ausschließlich eigens für die Maßnahmen neu erworbene Komponenten verwendet und eingebaut werden.

Antragsberechtigt für Maßnahmen für die Um- und Aufrüstung bestehender stationärer RLT-Anlagen sind u. a. Interdisziplinäre Frühförderstellen. Die Antragstellung ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich und hat elektronisch unter folgendem Link zu erfolgen:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Raumlufttechnische_Anlagen_neu/Umruestung_Aufruestung/umruestung_aufruestung_node.html

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Groth-Wollmann

Referat II 4 Inklusive Gesellschaft
Tel.: 089 1261-1182


26.10.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über die Aktualisierung des Rahmenhygieneplans Corona bei der Erbringung von Frühförderleistungen (RHP Frühförderung) mit Stand 22.10.2021 informieren. Dieser ist auf der Homepage des LGL online gestellt und abrufbar unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/rhp_fruefoerderung.pdf
Gegenstand der Aktualisierung ist vornehmlich eine Anpassung an die Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Maskenpflicht (keine FFP-2 Masken mehr erforderlich). Daneben erfolgte schwerpunktmäßig eine Angleichung der Regelungen in den verschiedenen Settings der Frühförderung an die jeweils aktuellen Regelungen des RHP Kita und HPT. Ferner wurden die Regelungen für Lüften und Reinigung des Arbeitsplatzes aktualisiert (keine starren Vorgaben mehr, sondern nach Bedarf und im Ermessen des Fachpersonals).

Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Zwintz
Leiterin Referat II 4, Inklusive Gesellschaft


08.10.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darüber informieren, dass die Verlängerung/Änderung der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 25.05.2021, die durch Bekanntmachung vom 14.07.2021 geändert wurde, gestern veröffentlicht wurde. Sie können die Allgemeinverfügung unter folgendem Link abrufen:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-687/

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Groth-Wollmann

Referat II 4 Inklusive Gesellschaft


06.10.2021
Wir möchten Sie informieren, dass in o. g. Angelegenheit die Abstimmung mit dem LGL unter Berücksichtigung Ihrer Änderungsvorschläge bereits stattgefunden hat. Nach unserer Kenntnis stehen in den nächsten Tagen jedoch weitere Änderungen des Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) an. Da sich der RHP Frühförderung u. a. auch an den dortigen Regelungen orientiert, müssen wir diese Änderungen vor der Veröffentlichung des aktualisierten RHP Frühförderung abwarten und bitten dafür um Verständnis.

Gleichwohl informieren Sie vorab über folgende sich aus der 14. BayIfSMV ergebende maßgebliche Änderung zur Maskenpflicht: Gemäß § 2 der 14. BayIfSMV gilt nunmehr in den Fällen, in denen bislang das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben war, nunmehr die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (MNS). Wir bitten Sie, diese Änderung gegenüber dem noch geltenden RHP Frühförderung an die Ihnen angeschlossenen Interdisziplinären Frühförderstellen weiterzugeben und auf die baldige Veröffentlichung des aktualisierten RHP Frühförderung zu verweisen. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Zwintz
Leiterin Referat II 4, Inklusive Gesellschaft


15.07.2021

Die Allgemeinverfügung betreffend Werk- und Förderstätten, Frühförderstellen usw. wurde gestern bis 30.09.2021 verlängert. Sie können die Änderung der Allgemeinverfügung unter dem nachfolgenden Link abrufen:
BayMBl. 2021 Nr. 496 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)


17.06.2021

 

Wir möchten Sie über die Aktualisierung des Rahmenhygieneplans Corona bei der Erbringung von Frühförderleistungen (RHP Frühförderung) informieren. Dieser ist auf der Homepage des LGL online gestellt und abrufbar unter

https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/rhp_fruefoerderung_final_20210621.pdf

Der RHP Frühförderung wurde der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 25.05.2021 sowie den in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Frühförderung relevanten Bestimmungen des aktuellen RHP Kita und HPT angepasst und mit dem LGL abgestimmt. Schwerpunktmäßig erfolgte eine Harmonisierung der Regelungen in den verschiedenen Settings der Frühförderung an die Regelungen des RHP Kita und HPT bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen sowie in Bezug auf die Maskenpflicht. Zudem wurden Anpassungen bei den Regelungen zum Arbeitsschutz vorgenommen. Bei der Fördersituation in Kitas sind die Vorgaben des jeweils aktuell geltenden RHP Kita/HPT einzuhalten. Die Regelungen des RHP Frühförderung zur Vorbereitung und Therapiesituation in Kitas wurden unverändert fortgeschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Groth-Wollmann

Referat II 4 Inklusive Gesellschaft


05.06.2021
Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung


26.05.2021
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Neufassung der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ veröffentlicht wurde und am 26.05.2021 in Kraft getreten ist. Sie können die Allgemeinverfügung unter folgendem Link abrufen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-360/


07. Januar 2021
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für
Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 7. Januar 2021, Az. G7VZ-G8000-2020/122-782
Ergängzung vom 25.02.2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-827
Mehr...

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung

Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert über neue Anforderungen an Mund-Nasen-Bedeckungen.
Mehr...

Das Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit informiert über die Veröffentlichung des Rahmenhygieneplans Corona bei der Erbringung von Frühförderleistungen
Mehr...

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über Reihentestungen für Frühförderstellen.
Unter §3 und §6 stehen die Bedingungen bzw. Voraussetzungen für Reihentestungen von Mitarbeiter*innen und die Vorgehensweise:
Mehr...

Beiliegend wird die konsolidierte Lesefassung der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke“ vom 10. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000 -2020/122-356 übermittelt. Zusätzlich werden folgende Informationen gegeben:

Die Leistungserbringung von dringend erforderlichen medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zu Kindern und deren Familien wird mit Wirkung ab 13. Juni 2020 bis maximal 80 Prozent der vor Ausbruch der Corona-Pandemie monatlich erbrachten Behandlungseinheiten (BE) ermöglicht (Nr. 2.3 AV). Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, Förderungen per Video oder telefonische Beratungen anzubieten.

Wie in der Begründung der Allgemeinverfügung ausgeführt handelt es sich bei der Festlegung der Höchstgrenze „…bis zu maximal 80 Prozent…“ um eine Kann-Bestimmung und bedeutet keine Verpflichtung.

Bei der Ermittlung der zulässigen Höchstgrenze für die Behandlung in unmittelbarem persönlichen Kontakt sind unverzichtbare medizinische Therapien (Nr. 2.2 AV) sowie das Offene Beratungsangebot und die Eingangsdiagnostik ausgenommen.

Von den Frühförderstellen sind weiterhin alle allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie die Handreichung zu Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen bei schrittweiser Wiederaufnahme von Frühförderleistungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 8. Mai 2020 zu beachten. Die Träger von Frühförderstellen sind zudem verpflichtet, das Personal sowie die Sorgeberechtigten entsprechend zu informieren.

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförder-stellen 


10. März 2021
Informationen zur Impfberechtigung im Kita-Bereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem 399. Kita-Newsletter haben wir darüber informiert, dass Impfungen für die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung ab sofort möglich sind. Berechtigt sind nach dem Impfkonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) alle Beschäftigten der Einrichtungen, also beispielsweise auch Verwaltungs- oder Hauswirtschaftskräfte, so diese unmittelbar in den Einrichtungen tätig sind. Nun häufen sich Anfragen dazu, ob auch Personen, welche nur in eher geringem zeitlichen Umfang oder nicht vorwiegend unmittelbar in den Einrichtungen tätig sind (z.B. Trägervertreter/innen, Fachdienste, Fachberatungen, Pädagogische Qualitätsbegleitungen, Ehrenamtliche) prioritär geimpft werden können. Konkretisierend möchten wir daher klarstellen, dass Personen, die regelmäßig in (mehreren) Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen tätig sind, um beispielsweise mit (einzelnen) Kindern oder dem gesamten Team zu arbeiten, prioritär geimpft werden können. Welche Personen dies im Einzelfall sind, kann seitens des Familienministeriums nicht abschließend beurteilt werden und muss daher entsprechend von den jeweiligen Einrichtungen festgestellt und bestätigt werden.. Folglich können sich diese Personen bei der Anmeldung über BayIMCO der Rubrik „Tätigkeit in Kinderbetreuungseinrichtungen oder in der Kindertagespflege“ zuordnen und zur Impfung anmelden.

Mit freundlichen Grüßen

Referat V3 – Kindertagesbetreuung