+++  Save the Date - Münchner Symposion Frühförderung 01./02. März 2024 → Details  +++  Arbeitstagung "Forschung für die Praxis XX" 2023 online 10.11.2023 → Details  +++

Bayerischer Rahmenvertrag Frühförderung

Sie finden hier:

den Text des Bayerischen Rahmenvertrage Frühförderung mit den Anlagen in der aktuell gültigen Fassung über:
AOK
Bayerischen Bezirketag

den Text der Gemeinsamen Vollzugshinweise,
Schreiben an Vertragspartner

KVB-INFOS-9-2014-Verordnung-Mobile-Fruehfoerderung. Mehr...

die Begründungen für die mobile Leistungserbringung (entspricht Anlage 2 der Vollzugshinweise)

Schlüsselwörter zur "nichtärztlichen Diagnostik/Befund der Interdisziplinären Frühförderstelle" im Förder- und Behandlungsplan (grünes Formular) des Bayerischen Rahmenvertrags Frühförderung (entspricht Anlage 1 der Vollzugshinweise)

Schlüsselwörter zur "Abschlussempfehlung" (Vollzugshinweise zum Bayerischen Rahmenvertrag Frühförderung)

Mobile Frühförderung
Antwort auf Anfrage des Sprechers des UTB FF (Herrn Witt) bezüglich der missverständlichen Förder- und Behandlungspläne: "Gerne können wir nach Abstimmung in Ihren Gremien den Vorschlag auch innerhalb der ARGE abstimmen, um im Januar eine entsprechende Protokollnotiz zum Rahmenvertrags IFS abzustimmen. Eine Änderung des Förder- und Behandlungsplan IFS ist erst wieder bei einem erneuten Druckauftrag und nach Abstimmung zwischen den Vertragspartnern möglich.  Im aktuellen Förder- und Behandlungsplan IFS ist das Sternchen für die Fußnote im Bereich der mobilen Einzelbehandlung nach oben in den Abschnitt der medizinisch – therapeutischen Leistungen gerutscht.

Es besteht Einigkeit darüber, dass analog der verabschiedeten Vollzugshinweise IFS im Punkt 4.2 die Begründung für mobile Leistungserbringung lediglich für den heilpädagogisch-psychologischen Bereich im Rahmen der Begründungsbausteine nach Anlage 2 anzugeben ist:  „4.2. Mobile Frühförderung Mobile Förderung ist ein grundlegender Leistungsbestandteil interdisziplinärer Frühförderung. Sie dient der Integration der Therapie in das jeweilige Lebensumfeld des Kindes und fördert die Effizienz der Maßnahme. Die Notwendigkeit ist für jeden Leistungsbereich getrennt zu betrachten.
(1) Im medizinisch-therapeutischen Bereich liegt die Entscheidung über mobile Leistungserbringung beim Arzt/der Ärztin.
(2) Nur für den heilpädagogisch-psychologischen Bereich gilt: zur individuellen Begründung mobiler heilpädagogisch-psychologischer Leistungen können die Begründungsbausteine nach Anlage 2 verwendet werden. Entscheidend ist stets der individuelle Bedarf des Einzelfalls. Bei den Kindern, bei denen die Förderung in der Regel ambulant stattfindet, können bis zu 6 Behandlungseinheiten pro Jahr ohne Beantragung und Begründung mobil erbracht und abgerechnet werden. Mobil genehmigte BE können je nach Bedarf des Kindes auch ambulant erbracht werden.“  

Die Entscheidung einer mobilen Leistungserbringung im medizinisch-therapeutischen Bereich richtetet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und erfolgt durch das Setzen des Kreuzes durch den verordnenden Arzt.  

Petra Grießbauer AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Fachbereich Heilmittel Carl-Wery-Str. 28 81739 München Tel: 089 62730-189 Fax: 089 62730-650189" Freigabe für die Veröffentlichung in unserer Homepage am 18.12.2013